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Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit  
Landesverband Bayern e.V.  
 
 
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für Arbeit  
 

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz

01. Der Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit
      Landesverband Bayern e.V." (bag arbeit Bayern)

02. Er hat seinen Sitz in München.

03. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

04. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck

01. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
      mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
      Abgabenordnung.

02. Der Verein hat die Förderung der Hilfe für am Arbeitsmarkt besonders
      benachteiligten Personengruppen zum Zweck, insbesondere für die
      Zielgruppe des § 53 AO, speziell durch soziale Betreuung, berufliche
      Qualifizierung und sonstige Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das
      Arbeitsleben zum Zweck.

03. In erster Linie will er dabei als Dachverband die Arbeit der Mitglieder im
      Sinne des § 58 Ziffer 1 fördern.

04. Des Weiteren wird der Satzungszweck verwirklicht durch:

      - die Vertretung der Interessen der Betroffenen und der
         Mitgliedseinrichtungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,

      - die Intensivierung der Öffentlichkeitarbeit im Hinblick auf Hilfen für
         Arbeitslose,

      - die Förderung der Arbeit der Mitglieder und Träger von Einrichtungen
         und Maßnahmen, die im direkt lohnsubventionierten Arbeitsmarkt
         Arbeits- und Ausbildungsplätze für erwerbslose Menschen zu
         sozialversicherungspflichtigen Bedingungen bereitstellen.

      - die Förderung von Maßnahmen der Aus- Fort- und Weiterbildung von
         am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen.

      - die Förderung von Maßnahmen zur Vermittlung von am Arbeitsmarkt
         benachteiligten Personen.

      - die Förderung der Zusammenarbeit von Trägern im Bereich der Hilfen für
         Arbeitslose.

      - Die Anregung, Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Forschung
         über alle mit Arbeitslosigkeit verbundenen Probleme,

      - Die Fortentwicklung der Angebote von Arbeit im Rahmen
         zielgruppenübergreifender sozialer Arbeit,

      - Die Beratung, Förderung, Hilfestellung und Unterstützung neuer Vorhaben
         im Rahmen der Hilfen für Arbeitslose.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

01. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
      eigenwirtschaftliche Zwecke.

02. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
      werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung
      ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmter Zuschüssen - in ihrer
      Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
      Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
      des Vereins.

03. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft
      fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
      werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
 

01. Mitglied werden können:

      - Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der Abgabenordnung und
         Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unter anderem die soziale
         Betreuung und die berufliche Qualifizierung von schwer vermittelbaren
         bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen zur Wiedereingliederung in
         das Arbeitsleben zum Ziel haben, sowie

      - Sonstige juristische Personen und Trägerzusammenschlüsse (BGB- 
         Gesellschaften, nicht eingetragene Vereine), die Angebote im Sinne des
         § 2 der Satzung machen, und

      - natürliche Personen als leitende Repräsentanten von Projekten sofern sie
         nicht bereits über die Mitgliedschaft eines Projektes vertreten sind.
         Wegen der Dachverbandsfunktion können sonstige juristische und
         natürliche Personen jedoch nur aufgenommen werden, soweit ihr Anteil
         an den Mitgliedern weniger als 50% beträgt. Diese Personen dürfen nicht
         mit Rat und Tat unterstützt werden.
         Mitglieder der BAG Arbeit e.V. aus dem Gebiet Bayern werden Mitglied
         des Landesverbandes Bayern e.V. wenn sie dies ausdrücklich erklärt
         haben.

02. Der Antrag auf Aufnahme bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme
      entscheidet der Vorstand.

03. Die Mitgliedschaft endet
      - durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Ende eines
         Kalenderjahres,
      - bei Auflösung & Beendigung der Arbeit des Mitglieds im Sinne des §2,
      - durch Ausschluß eines Mitglieds, das gegen die Zweckbestimmung des
         Vereins und der Satzung verstoßen hat, aufgrund der Entscheidung des
         Vorstandes. Gegen diese Entscheidung kann einmalig die
         Mitgliederversammlung angerufen werden.

04. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

05. Stimmübertragung ist zulässig. Jedes Mitglied kann bis zu drei Stimmen auf
      sich vereinigen. Dies bedarf einer schriftlichen Bevollmächtigung.

 

§ 5 Mittel des Vereins

Dem Verein stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:

      - Beiträge der Mitglieder

      - Zuwendungen aus der BAG Arbeit e.V., Berlin,

      - Sowie sonstige Zuwendungen und Erträge

Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.

 

§ 6 Organe

Organe des Landesverbands sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

Es kann ein Beirat gebildet werden. Über die Einrichtung des Beirats entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

01. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch
      den/die Vorsitzende/n einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe
      der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vorher
      schriftlich einzuladen.

02. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der
      Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder 20 Prozent der Mitglieder unter
      Angabe von Tagesordnungspunkten dies schriftlich verlangen.
      Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung muß unter Einhaltung
      einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden.

03. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 Prozent
      der Mitglieder vertreten sind. Kommt ein Beschluß wegen
      Beschlußunfähigkeit nicht zustande, ist unverzüglich zu einer weiteren
      Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen unter Wiederholung der
      Tagesordnung einzuladen. Die wiederholte Mitgliederversammlung ist ohne
      Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

04. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
      Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden
      Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in dem mit der Einladung
      versandten Tagesordnungsentwurf enthalten sein.

05. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n geleitet.

06. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
      gefertigt, die von dem/der Versammlungsleiter/in und einem weiteren
      Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

07. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      - Entgegennahme des Geschäftsberichts,

      - Beschlußfassung über die Jahresrechnung und den Wirtschaftsplan,

      - Entlastung und Wahl des Vorstands,

      - Bestellung der Kassenprüfer/innen,

      - Beschluß über die Beitragsordnung,

      - Entscheidung über die Einrichtung eines Beirats auf Vorschlag des
         Vorstands,

      - Satzungsentscheidung auf Auflösung des Vereins,

      - Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche Angelegen-heiten des
        Vereins.

08. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse einsetzen.

 

§ 8 Vorstand

01. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/r Vorsitzenden und bis zu 3
      Stellvertretern. Vorsitzende/r und Vertreter/innen sind jeweils nach $ 26 ff.
      BGB alleine vertretungsberechtigt.

02. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 50% seiner Mitglieder
      anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

03. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n
      Geschäftsführer/in berufen. Er/Sie nimmt an den Sitzungen beratend teil.

04. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit
      Sonderaufgaben betrauen.

05. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
      zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur neuwahl im Amt.

06. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus (z.B. durch
      Rücktritt oder durch Aufgabe der Mitgliedschaft der durch ihn/sie
      vertretenen Einrichtung), so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung
      eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.

07. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

08. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9 Beirat

01. Der Beirat unterstützt beratend die satzungsmäßigen Aktivitäten des
      Vereins.

02. Die Mitgliederversammlung beruft Mitglieder des Beirates. Die
      Amtsperiode des Beirates dauert drei Jahre oder analog zur Amtsdauer des
      Vorstand.

03. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und
      eine/n Vertreter/in. Der/die Beiratsvorsitzende beruft den Beirat ein, leitet
      die Verhandlung und unterzeichnet gemeinsam mit dem Vertreter/der
      Vertreterin die Niederschrift.


§ 10 Auflösung des Vereins

01. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit der
      Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

02. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
      fällt das Vermögen an die Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. Berlin,
     die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
     der Satzung des Bundesverbandes zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 13.11.2001 in Kraft.

 

 

 
 

Mitglieder

Vorstand

Satzung

Leistungen

Beitrag

 
 
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  letzte Änderung: 13.08.2009