S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
01. Der Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit
Landesverband Bayern e.V." (bag arbeit Bayern)
02. Er hat seinen Sitz in München.
03. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
04. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
01. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der
Abgabenordnung.
02. Der Verein hat die Förderung der Hilfe für am Arbeitsmarkt
besonders
benachteiligten Personengruppen zum Zweck, insbesondere für
die
Zielgruppe des § 53 AO, speziell durch soziale Betreuung, berufliche
Qualifizierung und sonstige Maßnahmen zur Wiedereingliederung in
das
Arbeitsleben zum Zweck.
03. In erster Linie will er dabei als Dachverband die Arbeit der Mitglieder
im
Sinne des § 58 Ziffer 1 fördern.
04. Des Weiteren wird der Satzungszweck verwirklicht durch:
- die Vertretung der Interessen der Betroffenen und der
Mitgliedseinrichtungen
in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,
- die Intensivierung der Öffentlichkeitarbeit im Hinblick auf
Hilfen für
Arbeitslose,
- die Förderung der Arbeit der Mitglieder und Träger von
Einrichtungen
und Maßnahmen, die im direkt lohnsubventionierten
Arbeitsmarkt
Arbeits- und Ausbildungsplätze für erwerbslose
Menschen zu
sozialversicherungspflichtigen Bedingungen bereitstellen.
- die Förderung von Maßnahmen der Aus- Fort- und Weiterbildung
von
am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen.
- die Förderung von Maßnahmen zur Vermittlung von am Arbeitsmarkt
benachteiligten Personen.
- die Förderung der Zusammenarbeit von Trägern im Bereich
der Hilfen für
Arbeitslose.
- Die Anregung, Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher
Forschung
über alle mit Arbeitslosigkeit verbundenen Probleme,
- Die Fortentwicklung der Angebote von Arbeit im Rahmen
zielgruppenübergreifender
sozialer Arbeit,
- Die Beratung, Förderung, Hilfestellung und Unterstützung
neuer Vorhaben
im Rahmen der Hilfen für Arbeitslose.
§ 3 Selbstlosigkeit
01. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
02. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen
für die Erfüllung
ihrer satzungsmäßigen Aufgaben
bestimmter Zuschüssen - in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins.
03. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
01. Mitglied werden können:
- Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der Abgabenordnung
und
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unter anderem
die soziale
Betreuung und die berufliche Qualifizierung von schwer vermittelbaren
bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen zur Wiedereingliederung in
das Arbeitsleben zum Ziel haben, sowie
- Sonstige juristische Personen und Trägerzusammenschlüsse
(BGB-
Gesellschaften, nicht eingetragene Vereine), die Angebote im Sinne
des
§ 2 der Satzung machen, und
- natürliche Personen als leitende Repräsentanten von Projekten
sofern sie
nicht bereits über die Mitgliedschaft eines Projektes
vertreten sind.
Wegen der Dachverbandsfunktion können sonstige juristische und
natürliche
Personen jedoch nur aufgenommen werden, soweit ihr Anteil
an den Mitgliedern
weniger als 50% beträgt. Diese Personen dürfen nicht
mit Rat
und Tat unterstützt werden.
Mitglieder der BAG Arbeit e.V. aus dem Gebiet Bayern werden Mitglied
des
Landesverbandes Bayern e.V. wenn sie dies ausdrücklich erklärt
haben.
02. Der Antrag auf Aufnahme bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
03. Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Ende eines
Kalenderjahres,
- bei Auflösung & Beendigung der Arbeit des Mitglieds im
Sinne des §2,
- durch Ausschluß eines Mitglieds, das gegen die Zweckbestimmung
des
Vereins und der Satzung verstoßen hat, aufgrund der Entscheidung
des
Vorstandes. Gegen diese Entscheidung kann einmalig die
Mitgliederversammlung
angerufen werden.
04. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
05. Stimmübertragung ist zulässig. Jedes Mitglied kann bis zu
drei Stimmen auf
sich vereinigen. Dies bedarf einer schriftlichen Bevollmächtigung.
§ 5 Mittel des Vereins
Dem Verein stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Mittel zur
Verfügung:
- Beiträge der Mitglieder
- Zuwendungen aus der BAG Arbeit e.V., Berlin,
- Sowie sonstige Zuwendungen und Erträge
Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.
§ 6 Organe
Organe des Landesverbands sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Es kann ein Beirat gebildet werden. Über die Einrichtung des Beirats
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
01. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
durch
den/die Vorsitzende/n einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vorher
schriftlich einzuladen.
02. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn
der
Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder 20 Prozent der Mitglieder
unter
Angabe von Tagesordnungspunkten dies schriftlich verlangen.
Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung muß unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden.
03. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
20 Prozent
der Mitglieder vertreten sind. Kommt ein Beschluß wegen
Beschlußunfähigkeit nicht zustande, ist unverzüglich zu
einer weiteren
Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen unter Wiederholung
der
Tagesordnung einzuladen. Die wiederholte Mitgliederversammlung ist
ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
04. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾
der anwesenden
Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in dem
mit der Einladung
versandten Tagesordnungsentwurf enthalten sein.
05. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n geleitet.
06. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
gefertigt, die von dem/der Versammlungsleiter/in und einem weiteren
Mitglied
des Vorstands zu unterzeichnen ist.
07. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts,
- Beschlußfassung über die Jahresrechnung und den Wirtschaftsplan,
- Entlastung und Wahl des Vorstands,
- Bestellung der Kassenprüfer/innen,
- Beschluß über die Beitragsordnung,
- Entscheidung über die Einrichtung eines Beirats auf Vorschlag
des
Vorstands,
- Satzungsentscheidung auf Auflösung des Vereins,
- Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche
Angelegen-heiten des
Vereins.
08. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse einsetzen.
§ 8 Vorstand
01. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/r Vorsitzenden und bis zu
3
Stellvertretern. Vorsitzende/r und Vertreter/innen sind jeweils nach
$ 26 ff.
BGB alleine vertretungsberechtigt.
02. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 50% seiner
Mitglieder
anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
03. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand
eine/n
Geschäftsführer/in berufen. Er/Sie nimmt an den Sitzungen
beratend teil.
04. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige
mit
Sonderaufgaben betrauen.
05. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist
zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur neuwahl im Amt.
06. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus (z.B.
durch
Rücktritt oder durch Aufgabe der Mitgliedschaft der durch ihn/sie
vertretenen Einrichtung), so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung
eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.
07. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
08. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Beirat
01. Der Beirat unterstützt beratend die satzungsmäßigen
Aktivitäten des
Vereins.
02. Die Mitgliederversammlung beruft Mitglieder des Beirates. Die
Amtsperiode
des Beirates dauert drei Jahre oder analog zur Amtsdauer des
Vorstand.
03. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende
und
eine/n Vertreter/in. Der/die Beiratsvorsitzende beruft den Beirat
ein, leitet
die Verhandlung und unterzeichnet gemeinsam mit dem Vertreter/der
Vertreterin die Niederschrift.
§ 10 Auflösung des Vereins
01. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung
mit der
Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
02. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
fällt das Vermögen an die Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit
e.V. Berlin,
die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte
Zwecke im Sinne
der Satzung des Bundesverbandes zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 13.11.2001 in Kraft.
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